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Zugelassener Ausführer

Der Begriff Zugelassener Ausführer (ZA) entfällt mit Inkraftreten des Unionszollkodex (UZK). Die bestehenden Bewilligungen können bis zur Neubewertung durch den Zoll weiter verwendet werden.

Zulassungsbedürftige Vereinfachung im Ausfuhrverfahren, bei der die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes automatisch mit bewilligt ist und der Ausführende die Waren in seinem Betrieb oder an zugelassenen Lagerorten anstatt bei der Ausfuhrzollstelle gestellen kann.



Autor: Oliver Falk, IHK Rhein-Neckar