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Zolllager Typ D

Privates Zolllager (d.h. Lagerhaltende und Einlagernde sind identisch), Variante des Grundtyps (Zolllager C)durch zwei Vereinfachungen:



Möglichkeit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne zollamtliche Mitwirkung aufgrund des mitbewilligten Anschreibeverfahrens sowie der Anwendung der Bemessungsgrundlagen (Menge, Zollwert, Beschaffenheit) zum Zeitpunkt der Einlagerung.

Autor: Oliver Falk, IHK Rhein-Neckar