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Zolllager Typ A

Öffentliches Lager (d.h. Lagerhaltende und Einlagernde sind nicht identisch), bei der die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften bei der lagerhaltenden Person liegt; für die Überführung der Waren in das Verfahren ist jedoch immer die einlagernde Person verantwortlich.



Autor: Oliver Falk, IHK Rhein-Neckar