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INF.3

Das Auskunftsblatt INF.3 ermöglicht es, Waren, die aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt werden, ohne die Erhebung von Einfuhrabgaben wieder zurück in den zollrechtlich freien Verkehr der Union zu bringen.



Waren gelten als Rückwaren, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- es muss sich um Unionsware handeln (Waren, die vollständig in der EU hergestellt wurden oder Waren, die aus einem Drittland in die EU eingeführt wurden und dort ordnungsgemäß verzollt wurden)
- die Ware muss in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden
- die Ware muss innerhalb von drei Jahren wieder eingeführt werden Bei der Wiedereinfuhr von Rückwaren muss der Zollstelle eine Einfuhranmeldung abgegeben werden verbunden mit dem Antrag auf Rückwareneigenschaft, das INF.3 dient dann als Nachweis der Rückwareneigenschaft.

Autor: Oliver Falk, IHK Rhein-Neckar

Weiterführender Link: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Aussertarifliche-Zollbefreiung/Rueckwaren/Abfertigungverfahren-bei-Wiedereinfuhr/abfertigungverfahren-bei-wiedereinfuhr_node.html;jsessionid=66EB30FCD7E154CA477AE750061F77C3.live0512