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Boykott-Erklärung

Laut § 7 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)  ist eine Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein/eine „Inländer*in“ an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), verboten.



Als unzulässige Boykott-Erklärungen können folgende Punkte angesehen werden:

  • Erklärungen zu Geschäftsbeziehungen zu einem boykottierten Land.
  • Negative Ursprungserklärungen, die ein ganz bestimmtes zu boykottierendes Land ausschließen, z.B. „Die Lieferung enthält keine Ursprungswaren aus ...(Land) –”
  • Fragebögen über die Geschäftsbeziehungen zu einem zu boykottierenden Land.
  • Blacklist-Erklärungen, mit denen ein Lieferant erklärt, dass ein Unternehmen nicht auf einer Schwarzen Liste geführt wird, die in Zusammenhang mit einem boykottierenden Staat steht.

 

Autor: Marc Bauer, IHK Region Stuttgart

Weiterführende Links:

IHK Region Stuttgart, Dokument 34235