ZELOS ist die Abkürzung für "zentraler Austausch von Unterlagen, Anfragen oder Stellungnahmen". Es handelt sich um eine neue ATLAS-Anwendung des deutschen Zolls.


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Zuständig für die Einleitung eines Verfahrens, wenn Versandverfahren aufgrund eines fehlenden Nachweises der Beendigung bei der Abgangszollstelle nicht erledigt werden konnten; stellen fest, ob während des Versandverfahrens eine Zuwiderhandlung begangen wurde, die zur Entstehung einer Abgabenschuld geführt hat, an welchem Ort diese Statt gefunden hat und ermitteln alle für die Abgabenerhebung/Ahndung erforderlichen Grundlagen.


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Zollrechtliche Bestimmung, bei der Nichtgemeinschaftswaren hinsichtlich ihrer Funktion bzw. der Eigenschaften unbrauchbar gemacht werden.


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Für viele Waren und Erzeugnisse, die nach Armenien und die Eurasische Wirtschaftsunion importiert werden, ist ein Konformitätsnachweis erforderlich.


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Für viele Waren und Erzeugnisse, die nach Kasachstan und die Eurasische Wirtschaftsunion importiert werden, ist ein Konformitätsnachweis erforderlich.


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Für viele Waren und Erzeugnisse, die nach Kirgisistan und in die Eurasische Wirtschaftsunion importiert werden, ist ein Konformitätsnachweis erforderlich.


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Für viele Waren und Erzeugnisse, die in die Russische Föderation und die Eurasische Wirtschaftsunion importiert werden, ist ein Konformitätsnachweis erforderlich.


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Für viele Waren und Erzeugnisse, die nach Weißrussland und in die Eurasische Wirtschaftsunion importiert werden, ist ein Konformitätsnachweis erforderlich.


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Hier finden Sie die Zielmarktanalysen für die Geschäftsanbahnung in der Branche "Energiewirtschaft und Rohstoffe".


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Hier finden Sie die Zielmarktanalysen zur Geschäftsanbahnung in der Branche "Ernährungswirtschaft".


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Hier finden Sie die Zielmarktanalysen zur Geschäftsanbahnung in der Branche "Erneuerbare Energien".


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Hier finden Sie die Zielmarktanalysen zur Geschäftsanbahnung in der Branche "Fahrzeugindustrie".


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Hier finden Sie die Zielmarktanalysen zur Geschäftsanbahnung in der Branche "Finanzdienstleistungen".


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Hier finden Sie die Zielmarktanalysen zur Geschäftsanbahnung in der Branche "Gesundheitswirtschaft".


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Hier finden Sie die Zielmarktanalysen zur Geschäftsanbahnung in der Branche "IT und Elektronik".


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Hier finden Sie die Zielmarktanalysen zur Geschäftsanbahnung in der Branche "Konsumgüter, Einzelhandel".


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Hier finden Sie die Zielmarktanalysen zur Geschäftsanbahnung in der Branche "Maschinen- und Anlagenbau".


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Abfertigung ist die zollamtliche Behandlung von Reise- und Warenverkehr mit Drittländern. Dazu zählen die Beschau der Ware, alle Prüfungen der Unterlagen, das Erstellen des Abgabenbescheides und die Überlassung. 


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Zusammenfassung aller Prüfungsmaßnahmen der Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der Zollvorschriften; beginnt mit dem Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet und endet mit deren Überlassung.


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Die Zollanmeldung ist eine Handlung, mit der eine Person (Zollanmeldender) die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen. 


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Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gegenüber Drittlandszollsätzen.


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Im europäischen Zollrecht wird zwischen tariflichen und außertariflichen Zollbefreiungen unterschieden.


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Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen.


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Schriftliches Festhalten des Umfangs sowie der Ergebnisse einer Überprüfung einer Zollanmeldung; Abweichungen können zu einer abweichenden Festsetzung führen.


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Sie finden hier wichtige Zolldatenbanken.


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Eine Zollfaktura (engl.: customs invoice) dient als Ursprungsnachweis einer Ware und als Grundlage der Verzollung im Importland. Es ist somit ein Ursprungs- sowie Wertzertifikat und wird oftmals bei der Einfuhr von Waren in die Commonwealth-Länder verlangt.


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Die nachfolgend aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern. Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten daher ebenfalls die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat. Bei Überschreitung der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben:


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Der Zollkodex (ZK) der Gemeinschaft (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates) ist Teil des Gemeinschaftszollrechts und bildet neben weiteren Vorschriften die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Zöllen in der Europäischen Union (EU)


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Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft vom 02.071993; enthält Durchführungsvorschriften für den Zollkodex.


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Im Rahmen von Zollkontingenten können Waren bis zu einer bestimmten Kontingentsmenge (Wert- oder Mengengrenze) zollfrei oder zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden. 


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Zentralstelle des deutschen Zollfahndungsdienstes, dessen Hauptaufgabe in der Verfolgung und Verhütung der mittleren, schweren und organisierten Zollkriminalität liegt.


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Ein Zolllager ist ein Ort, der zur befristeten Lagerung von Waren, die zuvor in ein Zolllagerverfahren überführt worden sind und erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden sollen, dient.


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Zollverfahren, in dem Nichtgemeinschaftswaren unter Nichterhebung der Einfuhrabgaben und Aussetzung möglicher Verbote und Beschränkungen sowie handelspolitischer Maßnahmen gelagert werden können.


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Eingeführte Waren müssen innerhalb bestimmter Fristen einer der nachfolgenden zollrechtlichen Bestimmungen zugeführt werden:

•die Überführung in ein Zollverfahren

•Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager

•Wiederausfuhr

•Vernichtung oder Zerstörung

•Aufgabe zugunsten der Staatskasse.


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Status einer Ware als Gemeinschaftsware/Unionsware oder Nichtgemeinschaftsware/Nicht-Unionsware.


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Ausgestaltung der aktiven Veredelung, bei der die für die Veredelung bestimmten Nichtgemeinschaftswaren zunächst in den zollrechtlich freien Verkehr unter Erhebung der Einfuhrabgaben überführt werden. Die Einfuhrabgaben werden dann auf Antrag erstattet oder erlassen, wenn die Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.


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Prozentsatz, der die Höhe des zu zahlenden Zolls bestimmt; unterteilt in spezifische Zollsätze, Wertzollsätze oder Mischzollsätze (spezifischer Zollsatz + Wertzollsatz).


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Verpflichtung zur Zahlung von Einfuhr (ggf. auch Ausfuhr) Abgaben;


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Person (auch juristische Person), die zur Zahlung der Einfuhrabgaben verpflichtet ist.


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Warenverzeichnis zur Einreihung von Waren in die zutreffende Codenummer; dient zur Ermittlung der korrekten Einfuhrabgabensätze und weiterer Rechtsfolgen (z.B. VuB); In Deutschland mittels des Elektronischen Zoll Tarifs (EZT) umgesetzt.


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Jede ein- oder ausgeführte Ware wird mit einer Zolltarifnummer, auch Warentarifnummer genannt, versehen, damit sie von der Zollverwaltung erfasst und zollrechtlich behandelt werden kann.


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Früher Ausdruck für die heutigen fünf Dienstsitze Wissenschaft und Technik des Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ); zuständig für die Untersuchung und Analyse von Waren, meist mit dem Ziel ihrer zolltariflichen Einreihung, erstellt Gutachten sowie die verbindliche Zolltarifauskunft.


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Eine Zollunion ist ein Zusammenschluss selbständiger Staaten zu einem gemeinsamen Zollgebiet. 


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Eins der folgenden Verfahren
• zollrechtlich freier Verkehr
• Versandverfahren
• Zolllagerverfahren
• aktive Veredelung
• Umwandlungsverfahren
• vorübergehende Verwendung
• passive Veredelung
• Ausfuhrverfahren


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Umfasst die folgenden Zollverfahren:
• Zolllagerverfahren
• aktive Veredelung
• Umwandlungsverfahren
• vorübergehende Verwendung
• passive Veredelung


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Der Zollwert ist der Wert, der bei Ein- und Ausfuhren von Waren und Leistungen als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Zollabgabe (Anwendung des Zollsatzes) dient.


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Zulassungsbedürftige Vereinfachung im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren, bei der der Empfangende die Waren direkt in seinem Betrieb oder einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen und dort anstatt bei der Bestimmungszollstelle gestellen kann.


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Zulassungsbedürftige Vereinfachung im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren, bei der der Versendende die Waren direkt in seinem Betrieb oder einem anderen festgelegten Ort in das Verfahren überführen kann.


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Ein/e Zugelassene*r Wirtschaftsbeteiligte*r besitzt einen besonderen Status: Er/Sie gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. 


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Der Begriff Zugelassener Ausführer (ZA) entfällt mit Inkraftreten des Unionszollkodex (UZK). Die bestehenden Bewilligungen können bis zur Neubewertung durch den Zoll weiter verwendet werden.

Zulassungsbedürftige Vereinfachung im Ausfuhrverfahren, bei der die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes automatisch mit bewilligt ist und der Ausführende die Waren in seinem Betrieb oder an zugelassenen Lagerorten anstatt bei der Ausfuhrzollstelle gestellen kann.


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Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine regelmäßige Meldung (monatlich) der Unternehmen an das Bundesamt für Finanzen. Die ZM dient der Kontrolle der richtigen Umsatzbesteuerung bei Handelsverkäufen ins Ausland.


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Gleichzeitige Lagerung von Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren in dem selben Zolllager oder der selben Lagereinrichtung, ohne dass die Gemeinschaftswaren in das Zolllagerverfahren übergeführt werden; nicht zu verwechseln mit der gemeinsamen Lagerung.


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Sehen Sie hier die Stärken und Schwächen der Wirtschaft Zyperns sowie die Chancen und Risiken.


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